Die Initiative „Solital“ ist ein offenes Bündnis gesellschaftlich Aktiver aus Wuppertal, die sich für eine Welt ohne Diskriminierung, Rassismus, Hass, Hetze und rechte Gewalt einsetzen. Mit dem Blog „solital.de“ soll ein virtueller Raum...
Satzung (Auszug)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Falken Bildungs- und Freizeitwerk (FBF) Bergisches Land e.V. und ist beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, die demokratische Erziehung, die Bildung und das Freizeitleben von Menschen auf sozialistischer Grundlage zu fördern.
Er hat sich die Aufgabe gestellt, das bildende und erholende Freizeitleben von jungen Menschen, Familien und Multiplikator/-innen durch die Errichtung und Unterhaltung von Freizeit-, Bildungs- und sonstigen Einrichtungen sowie durch die Umsetzung von Bildungs-, Freizeit-, Kultur und Projektorientierten Maßnahmen zu fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist in folgenden Bereich tätig:
Förderung der Jugendhilfe / Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung /Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Einkünfte des Vereins dürfen ausschließlich zur Verfolgung der Vereinszwecke, die unter §2 Abs. 1 erwähnt sind, verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten weder Gewinnanteile noch – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und bekommen bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert etwa von ihnen geleisteter Sacheinlagen zurück.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Vollmitglied des Vereins können nur natürliche Personen jeden Geschlechts sein, die Mitglied oder Fördermitglied der SJD – Die Falken oder Mitglied der SPD sind. Mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder müssen von der SJD – Die Falken benannt werden.
Natürliche Personen jeden Geschlechts, die nicht Mitglied der SJD – Die Falken oder Mitglied der SPD sind, können auf Antrag Mitglied des Vereins werden. Sie haben im Rahmen der Mitgliederversammlung das Rede- und Antragsrecht. Sie besitzen das aktive Stimmrecht bei allen Wahlen und Beschlussfassungen, außer bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder der Vereinsauflösung. Sie können sich nur als Beisitzer*innen in den Vorstand oder als Mitglied der Kontrollkommission wählen lassen.
Über Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliedschaft endet
Bei Vollmitgliedern durch Beendigung der Mitgliedschaft in der SJD – Die Falken oder in der SPD,
Durch Austritt, der schriftlich, unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen, jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt werden kann,
Durch Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Den Beschluss über den Ausschluss fasst die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für den Teil der Vereinsmitglieder, die durch die SJD – Die Falken benannt wurden, durch Abberufung durch den Vorstand der SJD – Die Falken. Die Abberufung hat gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich unter Wahrung der unter b) genannten Frist zu erfolgen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Entscheidung, ob und wann ggf. in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird, wird von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr getroffen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollkommission
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgesetzt.
Der Vorstand beruft die Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen ein. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder oder von der Mehrheit der von der SJD – Die Falken benannten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe eines zur Beratung gestellten Punktes verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung kann, neben der reinen Präsenzveranstaltung, auch als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Der Vorstand gibt die Form bei der Einladung bekannt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, vorbehaltlich der Sonderregelungen, der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein gesandt werden. (Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 50% der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben). Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit durch Unterschrift des/r Vorsitzenden oder des/r stellvertretenden Vorsitzenden und dem/r Geschäftsführer/-in zu bestätigen ist.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
- Anstellung und Kündigung von hauptamtlichen für den Verein tätigen Mitarbeiter/innen, soweit der Vorstand hierzu nicht ermächtigt worden ist.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Aufnahme neuer Mitglieder
- Beschluss über Auflösung des Vereins
- Wahl der Kontrollkommission
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus:
dem/der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Geschäftsführer/-in
und bis zu zwei Beisitzende
Mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder müssen dem Vorstand der SJD – Die Falken angehören oder von diesem für den Verein benannte Mitglieder sein, wobei der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Geschäftsführer/-in Vollmitglied des Vereins sein muss.
Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
Zur Vertretung des Vereins nach außen (§26 BGB) sind berechtigt: Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/-in in Gemeinschaft, oder einer der beiden Vorsitzenden in Gemeinschaft mit dem/der Geschäftsführer/-in.
Der Vorstand kann für die Wahrnehmung von Vereinsinteressen vor Gericht und Behörden gegenüber einen geeignete/n Vertreter/-in beauftragen.
Ein Mitglied des Vorstands bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
§ 8 Die Kontrollkommission
Die Kontrollkommission besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des Vereins, wobei mindestens ein Mitglied der Kontrollkommission ein von der SJD – Die Falken benanntes Vollmitglied des Vereins sein muss.
Die Mitglieder der Kontrollkommission dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.
Der Vereins-Kontrollkommission obliegt die Prüfung und Kontrolle der Kassen- und Geschäftsführung des Vereins. Sie berichtet über das Ergebnis auf der Mitgliederversammlung.
Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Zur Durchführung dieser Prüfungen sind den Beauftragten sämtliche Unterlagen des Vereins vorzulegen. Der Verein hat den Beauftragten Auskunft über alle mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Fragen zu geben.
§ 9 Tätigkeit in den Maßnahmen und Einrichtungen
Die Programminhalte in den getätigten Maßnahmen und Einrichtungen werden von den jugendlichen Besuchenden und dem Mitarbeiter/-innen – Team mitbestimmt.
Über Rechte und Pflichten der Einrichtungsbesucher/-innen und der Mitarbeiter/-innen stellt der Vorstand Richtlinien (Grundsätze) auf.
§ 10 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 11 Beurkundungen von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/r Vorsitzenden oder dem/r stellvertretenden Vorsitzenden und dem/r Geschäftsführer/-in zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 80% der Vereinsvollmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an das Falken Bildungs- und Freizeitwerk NRW e.V., Hohenstaufenallee 1, 45888 Gelsenkirchen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in der Region Bergisches Land für die in der Vereinssatzung unter § 2 Abs. 1 benannten Zwecke zu verwenden hat.
Besteht auch dieser Verein nicht mehr, so fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Zeltlagerplatz e.V., Saarstraße 14, 12161 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in der Region Bergisches Land für die in der Vereinssatzung unter § 2 Abs. 1 benannten Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister am 23.05.2018 in Kraft. Zuletzt geändert am 05.01.2022.